Bei der Bauabnahme unterscheiden Sie zwischen der behördlichen und der privaten Bauabnahme. Die behördliche Bauabnahme wird durch die örtlichen Baubehörden vorgenommen. Hier wird beispielsweise die Einhaltung von Bauvorschriften überprüft. Mit der privaten Bauabnahme dagegen sichern Sie sich als Bauherr gegen bautechnische Mängel ab. Im gesamten Bauprozess ist dies ein ganz entscheidender Moment, da mit Ihrer Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll sämtliche Beweislast hinsichtlich etwaiger Baumängel auf Sie übergeht.
Bauabnahme für Profis
Zur Bauabnahme sollten Sie unbedingt einen Experten hinzuziehen. Ein Bausachverständiger, der Architekt oder auch der Bauleiter sollte bereits nach Fertigstellung eines jeden Bauabschnitts zur Seite stehen. Denn der Profi kann auch Mängel feststellen, die unter Umständen später nicht mehr sichtbar sind. Die jeweilige abschnittsweise Abnahme, wie auch die finale Bauabnahme sollten Sie gewissenhaft protokollieren, um den berühmten Pfusch am Bau im Streitfall auch dokumentieren zu können.
Vorsicht „stillschweigenden Abnahme“
Ihr Haus ist gerade fertiggestellt, und Sie als Bauherr können es gar nicht mehr erwarten, in das neue Eigenheim zu ziehen? Aber Achtung: Eine Bauabnahme gilt beispielsweise schon dann als erfolgt, wenn Sie in Ihren Neubau einziehen, oder etwas vorschnell die Rechnung des Heizungsbauers begleichen. Diese „stillschweigende Abnahme“ stellt bereits ein Akzeptieren der Bauleistung Ihrerseits dar. In diesem Fall müssen Sie innerhalb einer Frist von 6 Tagen Widerspruch einlegen und etwaige Mängel anzeigen.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Sollte zum Beispiel durch wetterbedingten Wassereinbruch ein Schaden am nicht fertiggestellten Bau verursacht werden, ist vor erfolgter Abnahme noch der Bauträger zur Schadensbeseitigung verpflichtet. Mit erfolgter Bauabnahme jedoch sind Sie selbst als Bauherr für Ihr Haus verantwortlich. Den gesamten Bauabnahmeprozess sollten Sie bereits im Bauvertrag schriftlich definieren, da im Bürgerlichen Gesetzbuch zwar festgehalten wird, dass eine Bauabnahme stattfinden muss, nicht jedoch deren Form.