
Ein Anwesen, mehrere Eigentümer. Wer sich für eine Eigentumswohnung entscheidet, hat viele Rechte und einige Pflichten. Diese sind für Eigentümer in einem Regelwerk zusammengefasst: Das Wohneigentumsgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für alle Grundstücke und Gebäude. Auch nicht zu Wohnzwecken verwendete Flächen, wie der Garten oder Keller, unterliegen dem Wohneigentumsgesetz.
Im Gesetz zum Wohneigentum wird außerdem die Frage beantwortet, wie Sie eine Eigentümerversammlung rechtlich korrekt durchführen. So können Sie darin beispielsweise nachlesen, wann eine Versammlung beschlussfähig ist oder wie ein Mehrheitsbeschluss ausfallen muss, damit er Gültigkeit erlangt.
Dauerwohnrecht auch vererbbar
Das Wohneigentumsgesetz betrifft zudem das Dauerwohnrecht, also das Recht, eine Wohnung in einem dauerhaft angelegten Zeitraum zu nutzen. Konkret ist das Dauerwohnrecht in den § 31 bis § 42 des Wohneigentumsgesetzes detailliert festgeschrieben. Das Dauerwohnrecht ist ein verpflichtendes Recht, weshalb es als Grundstücksbelastung im Grundbuch eingetragen wird. Im Gegensatz zum lebenslangen Wohnrecht endet es auch nicht zwangsläufig mit dem Tod des Berechtigten, sondern kann sogar vererbt werden.
Geschichtlicher Rückblick
Das Wohneigentumsgesetz trat erstmals am 15. März 1951 in Deutschland in Kraft. Geschaffen wurde es nach dem Zweiten Weltkrieg, da seitdem individuelles Wohnungseigentum verstärkt gefördert wurde. Das lag vor allem an der vorherrschenden Wohnungsnot in den schwer zerstörten Städten des Landes. Hinzu kam der Plan, den Wohnungsbau durch privates Kapital anzukurbeln.
Über das Bürgerliche Gesetzbuch hinaus
Verschiedene Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus waren zuvor nur selten anzutreffen. Demensprechend reichte die bisherige rechtliche Grundlage durch das Bürgerliche Gesetzbuch im Hinblick auf Fragen zum Eigentum an Gebäuden nicht mehr aus. Seit seiner Einführung ist das Wohneigentumsgesetz regelmäßig aktualisiert worden.
Wohneigentumsgesetz im Internet
Wenn Sie sich über die exakte Ausgestaltung des Wohneigentumsgesetzes weiterführend informieren möchten, werfen Sie einen Blick auf die Homepage des Bundesministeriums für Justiz (BMJ). Hier finden Sie den kompletten Gesetzestext inklusive aller aktuellen Änderungen.